Vereinssatzung

Vereinssatzung

vom 11. April 2023 (Neufassung)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Aktives Leben Junkersdorf“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält dann den Zusatz “e.V.” . Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral sowie multi-kulturell ausgerichtet.
Maßgebend für die Verfolgung der Vereinszwecke sind nicht die Anschauungen von Vereinsmitgliedern oder anderer Personen, sondern das Wohl der Allgemeinheit.

Vereinszwecke sind:

1. Förderung des nachbarschaftlichen Zusammenlebens, um der Anonymität im Wohnumfeld und der Isolation älterer Mitbürger entgegenzuwirken,
2. Vermittlung und Organisation gegenseitiger Nachbarschaftshilfe, insbesondere von Angeboten zur Altenhilfe,
3. Unterstützung und Hilfe bei der Betreuung hilfebedürftiger und kranker Personen in der Nachbarschaft,
4. Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung und Lebensvorsorge,
5. Informationsaustausch zum nachbarschaftlichen Geschehen,
6. Angebote zu Fragen der Gesundheit, Ernährung und Lebensberatung,
7. multi-kultureller Austausch,
8. Angebote zur Bereicherung des kulturellen Lebens.

Die Satzungszwecke werden erreicht durch

1. Veranstaltungen und regelmäßige Treffen, die den sozialen und kulturellen Bedürfnissen insbesondere älterer Menschen dienen,
2. Unterhalt eines barrierefrei erreichbaren Kommunikationszentrums (Vereinstreff),
3. Förderung von Gruppen mit Interessen, die im Einklang mit den Vereinszwecken stehen,
4. Weiterbildung im Alter, insbesondere im Umgang mit den neuen Informationstechniken,
5. Förderung der Gesundheit durch Bewegung (z.B. Wandern, Gymnastik),
6. Informationsangebote zum sicheren Wohnen sowie Schutz vor Kriminalität,
7. Stärkung kognitiver Fähigkeiten durch kreatives Gestalten,
8. Organisation von Bildungsfahrten, gemeinsamen Besuchen von Theater- und Musik-Aufführungen sowie von Museen und Ausstellungen,
9. Kooperation mit Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Vereinszwecke verfolgen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind sie ausschließlich für die Zwecke des Vereins zu verwenden.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person werden, unabhängig von Wohn-, Vereins- oder Betriebssitz.
2. Der Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann dagegen Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliedersammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet

1. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand erklärt werden muss. Die Kündigung muss 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht sein. Die Beitragspflicht endet mit dem Geschäftsjahr.
2. durch Tod des Mitgliedes
3. durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen wird. Der Ausschluss durch den Vorstand kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn gegen die Satzung oder sonstige Pflichten verstoßen wurde, ausgesprochen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts unbenommen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
4. wenn ein mindestens einjähriger Beitragsrückstand besteht und die Zahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht erfolgte.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Ratenzahlung kann eingeräumt werden.

1. Über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen eine Beitragsreduzierung oder eine Beitragsbefreiung für ein Vereinsmitglied beschließen.
3. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.

Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von der Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Dies gilt auch für Beschlüsse, die im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst wurden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder oder die Abwahl von Vorstandsmitgliedern mit gleichzeitiger Neuwahl,
b) die Wahl von 2 Kassenprüfern bzw. Kassenprüferinnen und maximal 1 Stellvertreter bzw. Stellvertreterin,
c) die Entgegennahme
– des Jahresberichts des Vorstandes,
– des Kassenberichts,
– des Berichts der Kassenprüfung,
d) die Entlastung des Vorstandes. Vorstandsmitglieder dürfen an der Abstimmung über die Entlastung nicht teilnehmen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Anträge müssen beim Vorstand zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Anträge, die danach oder während einer Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zugelassen, wenn ihre Dringlichkeit einen sofortigen Beschluss erfordert.
g) die Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Neufassung der Satzung,
i) die Auflösung des Vereins.

2. (2a) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung kann sowohl in Schriftform als auch auf elektronischem Weg an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt werden.

(2b) Die vom Vorstand bekannt gegebene Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes ergänzt werden, wenn dafür eine Dringlichkeit vorliegt. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheiden die Teilnehmer der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist für die Protokollführung ein Mitglied zu bestimmen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist von der Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
6. Wahlen und Abstimmungen sind durch Handzeichen vorzunehmen, müssen aber auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes schriftlich und geheim durchgeführt werden.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8. Zu Satzungsänderungen bzw. zur Neufassung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Teilnehmenden, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der Teilnehmenden erforderlich.
Anträge zur Änderung bzw. Neufassung der Satzung müssen in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen und im Wortlaut zusammen mit der Einladung allen Mitgliedern zugesandt werden.

§ 12 Der Vorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus drei Personen:

– dem bzw. der Vorsitzenden
– dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin

Sie müssen Mitglied des Vereins sein.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
4. Zu einer Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 1 Vorstandsmitglied dies verlangt.
5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnehmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Der Vorstand kann in Schriftform oder auf elektronischem Wege (z. B. telefonisch) sowohl Sitzungen abhalten als auch bei Eilbedürftigkeit sofortige Beschlüsse fassen.
Hierüber sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
7. Etwaige formale Satzungsänderungen, die von Gerichten, Finanzämtern oder anderen Behörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich über die vom Vorstand vorgenommenen Änderungen zu informieren.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
9. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er erhält den Ersatz seiner Auslagen.
10. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet über seine Verwendung. Er hat dabei die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
11. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Verwaltung des Vereinstreffs.
12. Für den Vereinstreff übt der Vorstand das Hausrecht aus. Er kann zur Wahrung des Hausrechts ein anderes Mitglied des Vereins damit beauftragen.
13. Der Vorstand erlässt für den Vereinstreff eine Hausordnung. Bei Verstößen gegen die Hausordnung kann der Vorstand Sanktionen beschließen.

§ 13 Kassenprüfung
Mit der Kassenprüfung Beauftragte dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm berufenen Gremium angehören. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei in jedem Jahr jeweils ein Kassenprüfer bzw. Kassenprüferin neu zu wählen ist, während ein Kassenprüfer bzw. eine Kassenprüferin noch ein Jahr im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist frühestens 2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Ziff. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 Schlussbestimmung – salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind aus dem Sinn der ganzen Satzung zu ergänzen.

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eingetragen beim Amtsgericht Köln am 11. April 2023

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